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   LAG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16   

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https://dejure.org/2016,39767
LAG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16 (https://dejure.org/2016,39767)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16 (https://dejure.org/2016,39767)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. August 2016 - 1 TaBV 17/16 (https://dejure.org/2016,39767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Einigungsstelle, Einsetzung, Bestimmtheit, Rechtsschutzbedürfnis, Gefährdungsbeurteilung, Verhandlungen, Scheitern, Einigungswille, Ernsthaftigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14

    Einigungsstelle - Unzuständigkeit - Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16
    Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerungen durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Anrufung der Einigungsstelle dann möglich, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft; anderenfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14 -, juris, Rn 109 f).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.10.2013 - 1 TaBV 33/13

    Beschlussverfahren, Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16
    Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 TaBV 33/13 - juris, Rn 22).
  • LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht,

    Demensprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. LAG Schleswig-Holstein, B. v. 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 20; LAG Hessen, B. v. 27.10.2015 - 4 TaBV 177/15 - Rn. 22; BAG, B. v. 28.03.2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - 4 TaBV 50/21

    Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - hinreichende Bestimmtheit

    Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein 02.08.2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 26; LAG Schleswig-Holstein 01.10.2013 - 1 TaBV 33/13 - Rn 22; LAG Rheinland-Pfalz 11.08.2011 - 10 TaBV 25/11 - Rn. 28).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2023 - 6 TaBV 1/23

    Errichtung einer Einigungsstelle - Bestimmtheit des Antrags - offensichtliche

    Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (vgl. LAG Schleswig-Holstein 02. August 2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 26 mwN, zitiert nach juris).
  • ArbG Köln, 16.01.2017 - 19 BV 499/16

    Einrichtung einer Einigungsstelle mit Festlegung der Person des Vorsitzenden;

    Dementsprechend muss der Antragssteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. August 2016 - 1 TaBV 17/16 - Rn. 26, juris).
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